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GGZ Transport & Logistik Graubmann Schwarzenberg

GGZ Transport & Logistik Graubmann Schwarzenberg

Impressum

GGZ Transport & Logistik
Susann Graubmann
Schneeberger Straße 90
08340 Schwarzenberg

Tel:          +49 3774 – 86984-0 
Fax:         +49 3774 – 86984-29  
E-Mail:      tl@ggzgraubmann.de 
Internet: www.ggzgraubmann.de

Rechtsform: Einzelunternehmen 
UST-IdNr:   DE 226775912

Bildnachweise: Manja Gehlert / ManaPhoto, Aue-Bad Schlema

Unsere AGB´s

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GGZ Transport & Logistik gelten für alle Transportaufträge die an Dritte erteilt werden. Mit Vertragsabschluss werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GGZ Transport & Logistik Vertragsinhalt. Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer erkennt mit seinem Angebot/seiner Annahme die AGB der GGZ Transport & Logistik an. Der Auftragnehmer hat vor Vertragsschluss mitzuteilen, falls er nicht bereit ist, auf Grundlage dieser AGB den Transport durchzuführen. Entgegenstehende AGB unserer Vertragspartner entfalten keine Wirkung, ihnen wird widersprochen. Die AGB der GGZ Transport & Logistik sind vorrangig, auch wenn die AGB des Vertragspartners eine Subsidiaritätsklausel enthalten.

1. Normenhierarchie/Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017

Zwischenden Parteien gelten folgende Regelungen (bei Widersprüchen in der aufgeführten Reihenfolge): 1. Transportauftrag, 2. AGB, 3. Allgemeine Spediteurbedingungen 2017, 4. Regelungen des BGB/HGB.

2.Gegenstand desTransportauftrages                                                                                                                               

Der Frachtführer verpflichtet sich, die von dem Auftraggeber bestimmten Güter nach Maßgabe des Transportauftrages und dieser AGB einschließlich der diesbezüglichen Transportdokumente (insbesondere Ladeschein, Frachtbrief, ggf. CMR-Frachtbrief) zum Fixpreis zu befördern und bei dem im Transportauftrag oder nach auftragsbezogener Einzelweisung des Auftraggebers bestimmten Empfänger abzuliefern.

Darüber hinaus erbringt der Frachtführer Nebenleistungen, wie sie sich aus dem Transportauftrag und diesen AGB ergeben.

3. Abschluss des Transportauftrages

Der Transportauftrag enthält Angaben zu Ladetag/-uhrzeit, Ladeadresse, Liefertag/-uhrzeit, Lieferadresse, Transportgut sowie Vergütung und wird von den Parteien in Textform, z.B. per E-Mail oder Fax individuell vereinbart. Es besteht kein Anspruch des Frachtführers auf weitere Transportaufträge.

4. Ver-, Entladung und Beförderung

Gem. § 412 HGB hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen, der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung und Bewachung zu sorgen. Die Angemessenheit der Bewachung bestimmt sich nach Art und Umfang des Transportauftrages.

Der Frachtführer hat vor dem Transport die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind verbindlich. Bei Eintreffen außerhalb der vereinbarten Be- bzw. Entladezeiten darf nur be- bzw. entladen werden, wenn sich der Absender bzw. Empfänger dazu bereit erklärt. Dadurch entstehende Mehrkosten werden an den Frachtführer weiterbelastet. Der Frachtführer wird nach Ausführung des Transports sämtliche Abliefernachweise an den Auftraggeber übermitteln. Der Frachtführer wird dafür sorgen, dass die für die Auftragsabwicklung eingesetzten elektrischen Geräte in ihrer Funktionsfähigkeit nicht gestört werden und eine den Erfordernissen entsprechende Sicherung der Daten gewährleistet ist.

5. Bereitstellung von Fahrzeugen durch den Frachtführer

Der Frachtführer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Transportauftrag bemannte LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung stellen. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er für den Auftraggeber während des Transports über ein Mobiltelefon jederzeit erreichbar ist. Der Frachtführer verpflichtet sich, die genannten Fahrzeuge pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.

Der Frachtführer gewährleistet,

1. dass für Transporte zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis sorgfältig ausgewählt und überwacht wird.

2. nur einwandfreie und für den Transportauftrag geeignete Fahrzeuge und Anhänger, Kräne und Hubgeräte, sowie sonstiges Equipment zu verwenden.

Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Frachtführer, nach vorheriger Information des Auftraggebers, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, nach Ablauf einer dem Frachtführer zuvor gesetzten angemessenen Frist, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem Frachtführer in Rechnung zu stellen und mit der dem Frachtführer geschuldeten Transportvergütung zu verrechnen, soweit der Fahrzeugausfall vom Frachtführer zu vertreten ist.

6. Einsatz von Subunternehmern durch den Frachtführer

Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Transportauftrag und diesen AGB kann der Frachtführer Dritte einsetzen. Er ist nicht verpflichtet persönlich zu leisten. Setzt der Frachtführer einen Dritten, etwa einen Subunternehmer als Unterfrachtführer ein, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser AGB durch den Dritten eingehalten werden, insbesondere auch die Bestimmungen der Ziffer 7 (Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften). Die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen trifft der Frachtführer mit der Sorgfalt, dass auch sie die Pflichten dieser Ziffer 6 erfüllen und eine in Kraft befindliche, den üblichen Bedingungen und evtl. anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versicherung verfügen.

7. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Der Frachtführer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal für die Durchführung der Transportaufträge:

1. über alle erforderlichen Genehmigungen,

2. sämtlichen anwendbaren Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder Sicherheitsvorschriften genügen,

3. alle behördlichen Auflagen einhalten.

Der Frachtführer wird dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie ein von ihm gegebenfalls eingesetzter Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig,

1. das MiLog, das GüKBillBG sowie entsprechende anwendbare nationale Regelungen anderer Staaten einhält.

2. über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 u. 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden.

3. ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt.

4. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht- EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und soweit notwendig mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt.

5. nur Fahrpersonal einsetzt, das über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügt, die mitgeführt werden.

6. Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt und während der Fahrt mitführt.

7. die nach den Punkten 1-6 dieser Abfolge mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers oder dessen Vertragspartnern im Original vorlegen kann.

8. nur solche Fahrzeuge einsetzt, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.

9. die Lenk- u. Ruhezeiten einhält.

10. sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut macht und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitführt.

8. Weisungs- und Informationsrechte des Auftraggebers

Der Frachtführer wird auftragsbezogene Weisungen des Auftraggebers bezüglich des Transportes der Ware befolgen. Insbesondere wird der Frachtführer die ihm von dem Auftraggeber erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- u. Entladetermine befolgen. Den Weisungen des Versenders ist folge zu leisten. Der Versender ist durch den Frachtführer auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Undurchführbarkeiten seiner Weisungen aufmerksam zu machen. Ziffer 6 bleibt unberührt.

Der Frachtführer informiert den Auftraggeber unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentliche Umstände (Beförderungs- u. Ablieferhindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen). Bei Auftreten eines solchen Hindernisses ist der Auftraggeber, soweit tatsächlich möglich, zu informieren. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung und die getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlich neuen Ablieferungstermin enthalten. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden oder Warenverluste dem Auftraggeber unverzüglich melden. Folgende Informationen sind in Form eines schriftlichen Protokolls und per fotografischer Dokumentation unverzüglich an den Auftraggeber zu übermitteln:

1. amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge.

2. Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadenfalls.

3. Name, Adresse der Verletzten

4. Umfang des Produktaustritts

5. Sendungsdaten

6. vom Frachtführer getroffene Maßnahmen

7. Rückführungsmöglichkeiten

8. Fotos des Unfallortes

Der Frachtführer hat jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Auftragggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Frachtführer ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich des Zustands des Transportguts zu informieren und darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen auf dem Abliefervermerk schriftlich vermerkt. Falls Transportschäden am Transportgut auftreten, ist der Frachtführer verpflichtet, den zu übermitteln, sowie entsprechende Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

9. Begleitpapiere, Quittungen

Beförderungspapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Packlisten oder deren Inhalt dürfen, abgesehen von behördlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen, Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Auftraggebers vorliegt, nur gegen einen rechtlich verwertbaren Abliefernachweis ausgehändigt werden. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum den Erhalt des Transportgutes quittiert.

10. Frachtgeld

Das Frachtgeld wird für jeden Transportauftrag individuell festgelegt. Alle in dem Transportauftrag und diesen AGB beschriebenen zu erbringenden Leistungen sind in den vereinbarten Preisen enthalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als kostenpflichtig gekennzeichnet oder sonst kenntlich gemacht. Das Frachtgeld erhöht sich um die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer. Mit dem Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des Frachtführers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßennutzungsgebühren und sämtliche im Zusammenhang mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des Frachtführers, insbesondere die der Be- u. Entladung, sowie die Kosten der Verladung.

11. Rechnungsstellung und Fälligkeit

Der Frachtführer wird dem Auftraggeber nach der Durchführung des Transports innerhalb von 8 Tagen (per Fax oder Email) einen Nachweis über eine vom Empfänger mit Stempel und Unterschrift ausgestellten Abliefernachweis zusenden. Der Auftraggeber wird die Zahlung innerhalb 45 Tage nach Eingang der Rechnung und der Original-Ablieferbelegen auf das vom Frachtführer angegebene Konto anweisen.

12. Vertragskündigung

Kündigt der Frachtführer den Vertrag, ohne dass er dazu berechtigt war, oder erscheint er nicht zum Laden, oder erfüllt er den Frachtvertrag aus sonstigen Gründen unberechtigt nicht oder kündigt die GGZ Transport & Logistik den Frachtvertrag aus Gründen, die der Frachtführer verschuldet hat, so hat der Frachtführer unabhängig von weiteren Forderungen durch die GGZ Transport & Logistik einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% der vereinbarten Fracht zu zahlen. Es bleibt ihm nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die GGZ Transport & Logistik kann daneben auf Nachweis einen höheren Schadenersatz nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des BGB geltend machen.

13. Lademitteltausch

Lademitteltausch gilt als vereinbart, außer es wird im Transportauftrag gesondert vereinbart. Der Frachtführer hat für die Rückgabe von tauschfähigen Lademitteln an der Ladestelle und Übernahme tauschfähiger Lademittel an der Entladestelle zu sorgen. Jede Lademittelbewegung ist zu dokumentieren. Der Tausch und die Rückführung der Lademittel ist im Frachtpreis enthalten. Wird ein Tausch an der Ladestelle nicht durchgeführt, so sind die Lademittel innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag der Ablieferung frachtfrei zurückzuführen. Das Tauschrisiko beim Empfänger trägt der Frachtführer. Erfolgt schuldhaft kein Tausch und keine Rückführung, so werden dem Frachtführer 15,00€ je Europalette, 8,00€ je Düsseldorfer Palette und 100,00€ je Gitterbox, zuzüglich Bearbeitungsgebühr von 20,00€, zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden.

14. Versicherung

Der Frachtführer ist verpflichtet, für seine Haftung für den Transportauftrag eine Versicherung für Güter- und Güterfolgeschäden mit einer üblichen Deckungssumme sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer üblichen Deckungssumme abzuschließen. Darüber hinaus ist der Frachtführer verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in üblicher Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Der Frachtführer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, die betreffende Versicherungspolice als Kopie oder Scan vorzulegen. Der entsprechende Versicherungsbeleg ist bei der Beförderung mitzuführen.

15. Dritte Kunden des Frachtführers

Dem Frachtführer bleibt unbenommen, Verträge mit dritten Kunden zu schließen und für diese tätig zu werden.

 

16. Kundenschutz  

Der Frachtführer ist gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Frachtführer darf für Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit unter dem Transportauftrag bekannt werden, außerhalb der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen und internationalen Güterverkehr wahrnehmen oder an Dritte weiter geben. Kunde im Sinne dieser Ziffer 16 ist jeder Absender oder Empfänger unter dem Transportauftrag, mit dem der Frachtführer innerhalb der letzten zwölf Monate nach Abwicklung des Transportauftrages im Rahmen der Kooperation mit dem Auftraggeber eine Geschäftsbeziehung eingeht, die einen Transport zum Gegenstand hat. Ist unklar, ob ein Kunde dem Frachtführer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden ist, so muss der Frachtführer nachweisen, dass ihm der Kunde außerhalb seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden ist. Verstößt der Frachtführer gegen die Verpflichtung aus Ziffer 16, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Auftraggeber in Höhe von entweder 10% des Umsatzes (netto) des Frachtführers mit dem Kunden oder 10000,00€, je nachdem welcher Betrag höher ist, verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftraggebers, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Liegen dem Auftraggeber Tatsachen vor, die einen Verstoß des Frachtführers gegen die Verpflichtung aus dieser Ziffer 16 nahelegen, so ist der Frachtführer zur Offenlegung seiner Abrechnungen mit dem Kunden verpflichtet.

17. Datenschutz  

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetzt zum Schutz personenbezogener Daten. Der Frachtführer verpflichte sich, Daten über Kunden sowie Versender oder Empfänger ausschließlich für den Zweck der Erfüllung des Transportauftrages zu verwenden.

18. Vertraulichkeit

Die Vertragspartner werden über alle betriebsinternen Vorgänge und Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zu Kenntnis gelangen Stillschweigen bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

19. Schlussbestimmungen

Vorbehaltlich abweichenden Bestimmungen oder Vereinbarung ist eine Partei ohne vorherige Zustimmung in Textform der anderen Partei nicht zur Abtretung oder Übertragung von sämtlichen oder einzelnen Rechten aus diesen AGB oder aus einem Transportauftrag berechtigt. Insbesondere eine Vereinbarung die eine Verpachtung, eine Verpflichtung einer Abbedingung einzelner Rechte, eine Verpflichtung zu einer Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich welcher Art hinsichtlich des Transportgutes vorsieht, stellt eine im Voraus zustimmungspflichtige Rechteübertragung dar. Für diese AGB und alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus, aufgrund oder im Zusammenhang mit diesen AGB gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alles sich aus, aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Transportauftrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers. Ist nach dem Gesetz ein hiervon abweichender ausschließlicher Gerichtsstand begründet, bleibt dieser unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB sich als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder unwirksam oder undurchführbar werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine nach Willen der Parteien zu bestimmende Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt, in Kraft. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Vertragspartner nachträglich feststellen, dass eine im Zusammenhang mit diesen AGB oder seinen Bestandteilen stehende Vereinbarung lückenhaft ist. Die Vertragsparteien werden etwaige Lücken dieser AGB unter Berücksichtigung de Vertragszwecks und der beiderseitigen wirtschaftlichen Belange ausfüllen.

Stand: 15.01.2020

Datenschutzerklärung

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

GGZ Transport & Logistik Susann Graubmann, Schneeberger Straße 90, 08340 Schwarzenberg

Ihre Betroffenenrechte

Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO),
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO),
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen (Art. 18 DSGVO),
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns (Art. 21 DSGVO) und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben (Art. 20 DSGVO).

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden, z. B. an die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslands Ihres Wohnsitzes oder an die für uns als verantwortliche Stelle zuständige Behörde.

Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/.

 

Erfassung allgemeiner Informationen beim Besuch unserer Website

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  • Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  • Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
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Empfänger der Daten sind ggf. technische Dienstleister, die für den Betrieb und die Wartung unserer Webseite als Auftragsverarbeiter tätig werden.

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Die Daten werden gelöscht, sobald diese für den Zweck der Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist für die Daten, die der Bereitstellung der Webseite dienen, grundsätzlich der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Ohne die IP-Adresse ist jedoch der Dienst und die Funktionsfähigkeit unserer Website nicht gewährleistet. Zudem können einzelne Dienste und Services nicht verfügbar oder eingeschränkt sein. Aus diesem Grund ist ein Widerspruch ausgeschlossen.

 

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Rechtsgrundlage:

Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Durch Bereitstellung des Kontaktformulars möchten wir Ihnen eine unkomplizierte Kontaktaufnahme ermöglichen. Ihre gemachten Angaben werden zum Zwecke der Bearbeitung der Anfrage sowie für mögliche Anschlussfragen gespeichert.

Sofern Sie mit uns Kontakt aufnehmen, um ein Angebot zu erfragen, erfolgt die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Empfänger:

Empfänger der Daten sind ggf. Auftragsverarbeiter.

Speicherdauer:

Daten werden spätestens 6 Monate nach Bearbeitung der Anfrage gelöscht.

Sofern es zu einem Vertragsverhältnis kommt, unterliegen wir den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach HGB und löschen Ihre Daten nach Ablauf dieser Fristen.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig. Wir können Ihre Anfrage jedoch nur bearbeiten, sofern Sie uns Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und den Grund der Anfrage mitteilen.

 

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Art und Zweck der Verarbeitung:

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Nähere Informationen über die Datenverarbeitung durch Google können Sie den Google-Datenschutzhinweisen entnehmen. Dort können Sie im Datenschutzcenter auch Ihre persönlichen Datenschutz-Einstellungen verändern.

Ausführliche Anleitungen zur Verwaltung der eigenen Daten im Zusammenhang mit Google-Produkten finden Sie hier.

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage für die Einbindung von Google Maps und dem damit verbundenen Datentransfer zu Google ist Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

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Speicherdauer:

Wir erheben keine personenbezogenen Daten, durch die Einbindung von Google Maps.

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Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

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SSL-Verschlüsselung

Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.

 

Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

tl@ggzgraubmann.de

Die Datenschutzerklärung wurde mithilfe der activeMind AG erstellt, den Experten für externe Datenschutzbeauftragte (Version #2019-04-10).